Winterreifen LOF und mehr ....
Quadreifen
Winterreifenpflicht für Quad, ATV ,,Version 2017,,
Zum Thema der Winterreifenpflicht für Quads kann ich Ihnen folgendem
Sachstand mitteilen."* 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II
Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden
ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei
den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für
alle Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft
bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (* 1 Abs. 2
Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads.
Als M+S-Reifen gelten alle Reifen, welche die in der Richtlinie
92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind
M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur
so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder
schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale
Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen
durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die
voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei
normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt
also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab.
Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die
beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung
gar nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen
Informationen zu etwas Aufklärung verhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Jörg Redöhl
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der gewisse Unterschied...
Ein Quad ist ein zu Freizeit- und Sportfahrzwecken konstruiertes vierrädriges Fahrzeug. Als Getriebe wird in den meisten Fällen ein sequentielles Motorradgetriebe verwendet. Das Fahrgestell ähnelt dem einer Motocross-Maschine mit" langen" und "weichen" Federelementen. Die meisten Quads haben einen Hinterradantrieb über eine Kette und ein geringes Eigengewicht. Die Hinterradachse ist starr ( kein Differential ). Für Quads gibt es eine große Menge an Zubehörteilen für den hochwertigen Umbau für den Sporteinsatz.
Ein ATV (ATV= All Terrain Vehicle) ist als Arbeits-,Nutz-, und mittlerweile auch als Sportfahrzeug konstruiert. Der CVT ist der Favorit unter den Antrieben. Ab etwa 400 ccm gibt es die ersten Modelle mit Allrad-Antrieb.
Die meisten gängigen Quads und ATVs werden außerhalb der EU gebaut und besitzen einen Hubraum zwischen 50 und 1000 ccm sowie ein Preisgefüge zwischen 2.000 und 21.000 EUR. Manche Fahrzeuge kommen ohne Straßenzulassung nach Deutschland. Hier werden Sie von einem Fachbetrieb für den Straßenverkehr umgebaut und dann per Einzelabnahme durch eine Sachverständigenorganisation für den Strassenverkehr zugelassen. LOF
Mittlerweile sind aber auch Fahrzeuge mit sogenannter EU-Homogolation T1, T2, T3, T3B mit ABS in Deutschland zu haben. Dieses werden schon mit Papieren (Kfz-Brief bzw. COC-Papiere) geliefert.
Helmpflicht seit 01.01.2006 . Für mehrspurige offene Fahrzeuge über 25 km/h.
Persönlich gesehen sollte jeder, der ein Quad oder ATV fährt, IMMER einen Helm tragen. Die Gesundheit ist es wert! Wir haben schon kaputte Helme nach einem Unfall gesehen, und der Kopf war heil - dank Helm. Also! Wir bekennen uns ganz offiziell zur Helmpflicht und tragen immer einen Helm! Macht es uns nach!
Sanikasten und Warndreieck ?
Mitführen oder nicht?
Eindeutige Antwort für Quad´s und ATV: JA.
Das regelt §35h der STVZO:
§35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
- ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
- 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.